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   OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15   

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OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15 (https://dejure.org/2017,10939)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.03.2017 - 18 LP 9/15 (https://dejure.org/2017,10939)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. März 2017 - 18 LP 9/15 (https://dejure.org/2017,10939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 ArbZG; § 121 Abs 1 PersVG ND; § 64 Abs 2 PersVG ND; § 64 Abs 1 PersVG ND; § 66 Abs 1 Nr 1 Buchst a PersVG ND; § 66 Abs 1 Nr 2 PersVG ND; § 67 Abs 1 Nr 4 PersVG ND
    Änderung der Arbeitsbedingungen; Arbeitszeitregelung; Dienstplan; individuell; kollektiver Tatbestand; pädagogischer Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn. 12 und 13, mit dem die frühere Ansicht etwa aus dem Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 26, aufgegeben wurde, nur eine umfassende , die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung könne mitbestimmungspflichtig sein) kommt als Anknüpfungspunkt für eine Mitbestimmungspflicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. auch eine bloße Regelung des Dienstendes und damit eines Teils der täglichen Arbeitszeit in Betracht.

    Das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entlehnte Argument, Dienstpläne stellten keine generellen Regelungen, sondern Bündel individueller Festsetzungen dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 28), von dem es nach Deutung des Senats in seinem Beschluss vom 8. September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, nicht abgerückt ist, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, weil ohnehin sieben formell an die/den jeweiligen Adressaten/in gerichtete individuelle Stundenpläne vorliegen und kein Gesamtstundenplan in Rede steht.

  • BVerwG, 12.08.2002 - 6 P 17.01

    Mitbestimmung des Personalrats; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn. 12 und 13, mit dem die frühere Ansicht etwa aus dem Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 26, aufgegeben wurde, nur eine umfassende , die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung könne mitbestimmungspflichtig sein) kommt als Anknüpfungspunkt für eine Mitbestimmungspflicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. auch eine bloße Regelung des Dienstendes und damit eines Teils der täglichen Arbeitszeit in Betracht.

    Das soll in drei Konstellationen der Fall sein: 1. wenn eine generelle Regelung vorliegt, d.h. durch sie alle Beschäftigten einer Dienststelle oder eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenmäßig oder persönlich) abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten adressiert wird bzw. werden; die (größere) Zahl der betroffenen Beschäftigten soll nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein kollektiver Tatbestand vorliege; 2. wenn sie konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Beschäftigter zeitigt, die nicht Adressaten der Regelung sind; 3. wenn sonstwie ein kollektiver Regelungsbedarf entstanden ist, auf den die Regelung reagiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2005 - 6 P 1.05 -, juris Rdnrn. 28 f., v. 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rdnr. 34, und v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn.15 f.; vgl. instruktive Zusammenfassung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 20 A 199/10.PVL -, juris Rdnr. 22, und v. 21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, juris Rdnrn. 34 und 36; vgl. zu generellen Regelungen auch Senatsbeschl. v. 8. September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15

    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Der Antragsteller hat am 22. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Osnabrück das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 8 A 1/15 eingeleitet und am 4. Juni 2015 dort einen zugehörigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 B 1/15) gestellt, der mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 29. September 2015 abgelehnt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 8 B 1/15 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1989 - CL 55/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Denn dafür wäre ein einheitlicher Regelungsgegenstand für diese Gruppe erforderlich, d.h. alle Mitglieder der Gruppe müssten einheitlich (in gleicher Weise) von der Arbeitszeitregelung betroffen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 1983 - 6 P 1.82 -, juris Rdnr. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2011 - 18 LP 10/09

    Eintritt des Personalrats einer neuen Dienststelle in einem vom Personalrat einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Hierunter fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit durch erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten zu steigern (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 - 18 LP 10/09 -, S. 9 des Beschlussabdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1985 - 15 S 1035/84

    Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Arbeitszeitregelungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Es verbleibt nach alledem bei einer "beschäftigtenbezogenen Maßnahme", die nicht zu einer generellen Regelung erstarkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 15 S 1035/84 -, ZBR 1986, 58 [59]).
  • BVerwG, 12.09.1983 - 6 P 1.82

    Personalrat - Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Schreibkraft - Verteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Denn dafür wäre ein einheitlicher Regelungsgegenstand für diese Gruppe erforderlich, d.h. alle Mitglieder der Gruppe müssten einheitlich (in gleicher Weise) von der Arbeitszeitregelung betroffen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 1983 - 6 P 1.82 -, juris Rdnr. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2010 - 18 LP 14/06

    Einräumung eines online-Zugangs gegenüber dem Personalrat samt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Offenbleiben kann auch, ob dafür, soweit es Handlungen und Vorgaben der Beteiligten aus der Vergangenheit betreffen sollte (Stadien (1) und (2)), noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller besteht, was voraussetzte, dass die darauf bezogene Entscheidung des Senats noch rechtliche Auswirkungen zu entfalten vermöchte, etwa weil eine Wiederholungsgefahr oder eine Erwartbarkeit streitiger gleicher Rechtsfragen in anderem Zusammenhang bestünde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 1991 - 6 P 14.88 -, juris Rdnr. 12; Senatsbeschl. v. 21. Dezember 2010 - 18 LP 14/06 -, S. 6 des Beschlussabdrucks).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8465/91

    Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitsbedingungen in einem Einzelfall ;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 -, juris Rdnr. 16) - als obiter dictum - angedeutet, dass die "Vollzeitbeschäftigten" einer Dienststelle eine solche Gruppe darstellen könnten.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 18 MP 14/07

    Ausdrückliche Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15
    Diese Entscheidung betrifft vielmehr die mitbestimmungsfreie außengerichtete Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2008 - 18 MP 14/07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks, und v. 29. August 2001 - 18 L 2927/00 -, S. 11 und 14 des Beschlussabdrucks).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1989 - CB 29/87
  • BVerwG, 08.07.2003 - 6 P 5.03

    Dienstdauer; dienstliche Inanspruchnahme; Mitbestimmung des Personalrats;

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2008 - 18 LP 2/06

    Anspruch des Personalrats auf Einsicht in das Arbeitszeitkonto eines Beamten bei

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 16.70

    Mitbestimmung bei einer Festsetzung der täglichen Arbeitszeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - 20 A 199/10

    Unterliegen der Umsetzung von Schulsekretärinnen mit einem Teil ihrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - 1 A 3554/02

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einschaltung eines zusätzlichen

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

  • BVerwG, 10.01.1991 - 6 P 14.88

    Personalvertretung - Verweigerung der Zustimmung - Rechtsschutzinteresse -

  • BVerwG, 12.09.2005 - 6 P 1.05

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit;

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2001 - 18 L 2927/00
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 18 LP 3/21

    Arbeitszeit; Beschwerde; Corona; Kostenübernahme; Mitbestimmung; Personalrat;

    Mitbestimmungspflichtig ist vielmehr nur die Verteilung der gesetzlich oder tarifrechtlich bestimmten Arbeitszeit auf die Arbeitstage, mithin die Festlegung der zeitlichen Lage und damit der Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 36 und 41; v. 31.7.2008 - 18 LP 1/07 -, juris Rn. 23 f. jeweils m.w.N.).

    Hierfür kann auch eine bloße Festlegung des Dienstendes und damit eines Teils der täglichen Arbeitszeit genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.2002 - BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 12 f.; Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 36).

    Eine "Festlegung" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG erfordert stets eine verbindliche Regelung, mit der auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen in zeitlicher Hinsicht verbunden ist (so Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 41 f. m.w.N.).

    Zu den insoweit bestehenden Anforderungen hat der Fachsenat in seiner Entscheidung vom 28. März 2017 (- 18 LP 9/15 -, juris Rn. 49) ausgeführt:.

    - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 29.05.2019 - 14 Bf 4/19

    Mitbestimmung bei der Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der

    Kollektive Regelungen liegen nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur vor, wenn sie einen kollektiven Tatbestand betreffen, d.h. wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.6.2005, 6 P 9.04, BVerwGE 124, 34, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2017, 18 LP 9/15, ZTR 2017, 501, juris Rn. 49).

    Dass § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG die Allzuständigkeit des Personalrats bei personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahmen auch auf solche erstreckt, die nur einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, steht m.a.W. einer Auslegung der besonderen - und im Rahmen ihrer jeweiligen Anwendungsbereiche abschließenden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG) - Mitbestimmungstatbestände der §§ 87, 88 HmbPersVG dahin, dass diese eine kollektiven Bezug aufweisen und nur dann eingreifen, wenn eine Maßnahme die Beschäftigten oder zumindest Gruppen von ihnen insgesamt betrifft, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2017, 18 LP 9/15, ZTR 2017, 501, juris Rn. 49, zum niedersächsischen Landesrecht).

    Jedenfalls und überdies fehlt es der Dienstplanänderung in der hier interessierenden Sachverhaltsvariante am kollektiven Bezug: Weder handelt es sich um eine generelle Regelung, d.h. um eine solche, durch die alle Beschäftigten der Dienststelle oder eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenmäßig oder persönlich) abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten adressiert wird bzw. werden, noch hat sie konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Beschäftigter, die nicht Adressaten der Regelung sind (zu diesen Kriterien OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2017, 18 LP 9/15, ZTR 2017, 501, juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18

    Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung;

    e) Aufgrund der Sperrwirkung aus § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG kommt mangels Erfüllung eines Mitbestimmungstatbestandes aus den Katalogen der §§ 65 ff. NPersVG ein Rückgriff auf § 64 Abs. 1 NPersVG zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 63).
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 3/18

    Befristete Beschäftigung; Beschwerde; Entfristung; Globalantrag; Initiativrecht;

    Die übrigen vom Antragsteller bemühten Mitbestimmungstatbestände des § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG (Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes; ausgenommen bleibt die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten; Regelungen über die gleitende Arbeitszeit oder die langfristige unregelmäßige Verteilung von Arbeitszeit; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 35 ff.), des § 66 Abs. 1 Nr. 10 NPersVG (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten einschließlich des Schutzes der Beschäftigten vor sexueller Belästigung), des § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs) und des § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG (Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit und Überstunden; von unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten) sind offensichtlich nicht in allen vom Globalantrag erfassten Fallgestaltungen einschlägig, was für dessen Erfolg aber erforderlich wäre.
  • VG München, 27.01.2022 - M 20 PE 22.395

    Einstweilige Verfügung (abgelehnt), Mitbestimmung bei Dienstplänen, Erfordernis

    Vielmehr verbleibt es bei dem Erfordernis eines kollektiven Tatbestands; Individualmaßnahmen einzelnen Beschäftigten gegenüber sind nicht mitbestimmungspflichtig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 30.10.2020 - 17 LP 1/20 - juris Rn. 35; B.v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, B.v. 29.5.2019 - 14 Bf 4/19.PVL - juris Rn. 39 mit umfangreichen Nachweisen).
  • VG Oldenburg, 09.05.2017 - 9 A 6599/16

    Abgeltung; Leistungsschutzrechte; Mitbestimmung; Personalrat; Staatstheater

    Insbesondere besteht trotz des inzwischen abgeschlossenen Vorgangs betreffend die Aufführung am 21. Mai 2016 ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Frage der Mitbestimmung des Antragstellers bei Vereinbarungen zur Übertragung und Vergütung der Leistungsschutzrechte, die durch Übertragungen von Vorstellungen im Rundfunk entstehen, auch in Zukunft wieder stellen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 LP 9/15 - juris, Rn. 29).
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